Satzung der Carl-von-Bach-Stiftung Stollberg

§ 1

Sitz und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen "Carl-von-Bach-Stiftung". Sitz der Stiftung ist Stollberg/Erzgebirge.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.

§ 2

Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zwecke der Stiftung sind:

  • die Unterstüzung und Pflege der Bildung und Wissenschaft, insbesondere durch das Zusammenwirken aller geistigen Kräfte in Technik und Naturwissenschaften und im Bewusstsein ethischer Verantwortung;
  • die Förderung des naturwissenschaftlich-technischen Nachwuchses;
  • die Unterstützung bei der Ausbildung von Schülern und Gymnasiasten zur Gestaltung ihrer Beziehung zur naturwissenschaftlich-technisch geprägten Arbeitswelt und deren Förderung auf diesem Gebiet.

Im Vordergrund sollen hierbei das Kennenlernen der Ingenieurausbildung und der Tätigkeitsfelder sowie Perspektiven des Ingenieurberufes stehen.

(3) Die Stiftung arbeitet für die Umsetzung ihrer Ziele eng zusammen mit

  • den Hochschulen und Universitäten naturwissenschaftlich-technischer Fachrichtungen;
  • dem Verein Deutscher Ingenieure VDI;
  • der Staatlichen Materialprüfung Universität Stuttgart;
  • Technischen Überwachungsvereinen, insbesondere dem TÜV Sachsen;
  • Schulbildungszentren und Gymnasien, insbesondere dem Carl-von-Bach-Gymnasium Stollberg.

(4) Die Stiftung, die keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt, ist selbstlos tätig. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwednet werden. Die Stiftung darf keine natürliche oder juristische Person, insbesondere nicht Dritte, durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, Zuwendungen oder Unterstützungen begünstigen.

§ 3

Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt am Tage der Gründung 100.000,00 DM in Kapital.

(2) Das Grundstockvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Nur ausnahmsweise darf es - nach einstimmigem Beschluss des Vorstandes - ganz oder teilweise aufgebraucht werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können. Es ist möglichst sicher und dem Stiftungszweck dienlich und ertragreich anzulegen.

(3) Zustiftungen im Rahmen der Stiftungsziele sind zulässig, auch wenn sie mit besonderen Zweckbestimmungen verbunden sind.

§ 4

Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben.

  1. aus den Erträgen des Grundstockvermögens;
  2. aus den Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur zur Erfüllung des Stiftungszweckes und zur Deckung der Kosten der Verwaltung der Stiftung verwendet werden. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung nachhaltig zu erfüllen.

§ 5

Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

  1. der Vorstand;
  2. das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 6

Der Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Stifter und weiteren mindestens zwei, höchstens sechs bestellten Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder des ersten Vorstandes werden vom Stifter bestellt.

(2) Das Amt des Stiftungsvorstandes endet mit dem Todesfall, das Amt eines bestellten Vorstandsmitgliedes darüber hinaus

  1. durch Abberufung durch den Stifter,
  2. bei Vollendung des 75. Lebensjahres, oder
  3. durch Niederlegung, die jeder Zeit zulässig ist.

Bei Vollendung des 75. Lebensjahres ist eine erneute Bestellung auf die Dauer 1 Jahres möglich. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

(3) Nach dem Ausscheiden eines bestellten Vorstandmitgliedes wird der Nachfolger vom Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

(4) Der Stifter hat testamentarisch festgelegt, wer nach seinem Tod seinen Platz einnehmen soll. Der solchermaßen Bestimmte wird mit dem Erbfall Mitglied des Vorstandes und nimmt dieselbe Stellung ein und erhält dieselben Rechte wie der Stiftungsvorstand.

(5) Das Kuratorium kann ein bestelltes Vorstandsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 7

Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere

  1. die gewissenhafte und sparsame Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der Mittel,
  2. die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes,
  3. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihn nicht zuwachsenden Erträgnisse,
  4. die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers, sowie
  5. die jährliche Aufstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes.

§ 8

Geschäftsgang des Vorstandes

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst. Die Vorstandssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr.

(2) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag der Sitzung - beide nicht mitgezählt - 14 Tage liegen müssen. Auf Form und Frist der Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.

(3) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vostandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied gleichzeitig vertreten.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mindestens drei seiner Mitglieder anwesend oder vertreten und stimmberechtigt sind.

(5) Beschlüsse werden, soweit die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Die Beschlussfassung im schriftlichen und fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben.

(7) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.

(8) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand die Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 9

Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 höchstens 15 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter berufen.

(2) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet außer im Todesfall

  1. durch Rücktritt, der jeder Zeit der Stiftung gegenüber erklärt werden kann,
  2. durch Abberufung durch den Stifter,
  3. durch Abberufung aufgrund einstimmigen Beschlusses des Kuratoriums, wobei dem betreffenden Mitglied kein Stimmrecht zusteht,
  4. mit der Vollendung des 70.Lebensjahres oder
  5. nach Ablauf von vier Jahren seit der Bestellung.

Erneute Bestellung ist in den Fällen a und e möglich. Bis zur Bestellung eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied in den Fällen d und e im Amt.

(3) Nach dem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliees wählt das Kuratorium (ggf. auf Vorschlag des Vorstandes) mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Nachfolger. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Mitglieder des Kuratoriums können jeder Zeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei der Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 10

Rechte und Pflichten des Kuratoiums

(1) Das Kuratorium berät, unterstüzt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgaben sind insbesondere

  1. die Beschlussfassung über die Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftugsmittel,
  2. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
  3. die Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht,
  4. die Entgegennahme des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes,
  5. die Entlastung des Vorstandes und die
  6. Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

(2) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums oder der Vorstand dies Verlangen.

(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Für den Geschäftsgang des Kuratoriums gilt § 8 entsprechend.

§ 11

Satzungsänderung

(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.

(2) Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.

(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.

§ 12

Änderung des Stiftungszweckes, Zusammenlegung und Auflösung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweck nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die Änderung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von drei Vierteln des Kuratoriums.

(2) Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Der Beschluss wird erst nach der Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam.

§ 13

Stiftungsaufsicht

(1) Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Chemnitz.

(2) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jeder Zeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sind unaufgefordert vorzulegen. Der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres und unaufgefordert bei der Stiftungsbehörde einzureichen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage des Zuganges der Genehmigung i.S.d. § 17 SächsStiftG in Kraft.